für den Jugendgemeinderat der Stadt Eppingen
vom 1. Februar 1994
in der Fassung der
1. Änderung vom 4. April 1995 (Wahlrecht für ausländische Jugendliche)
2. Änderung vom 5. März 1996 (Zulassen der Stimmenhäufung)
3. Änderung vom 7. April 1998 (Zulassen der Briefwahl, Nachrücken innerhalb der Amtsperiode)
4. Änderung vom 14. März 2000 (Erhöhung des Wahlalters und Verlängerung der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen)
5. Änderung vom 27. Juli 2010 (Erhöhung des Wahlalters)
§ 1
(1) Die Jugendgemeinderäte werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen, die am Wahltag das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 22. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag ihren Hauptwohnsitz in Eppingen haben (aktives Wahlrecht).
(3) Wählbar sind alle Jugendlichen, die das aktive Wahlrecht nach Absatz 2 besitzen (passives Wahlrecht).
(4) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Gewählt sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 2
(1) Der Jugendgemeinderat besteht aus 18 Mitgliedern. Darüber hinaus entfällt auf jeden Stadtteil, dessen Wahlberechtigte nicht unter den 18 Mitgliedern vertreten sind, ein Sitz. Dieser Sitz entfällt auf denjenigen Jugendlichen, auf den in dem entsprechenden Stadtteil die meisten Stimmen entfielen.
(2) Die Amtszeit der Jugendgemeinderäte beträgt zwei Jahre. Dies gilt auch für Gewählte, die nach ihrer Wahl das 22. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Ein Nachrücken in den Jugendgemeinderat nach dem Ausscheiden eines Gewählten innerhalb der Amtszeit ist möglich.
§ 3
Wahltag, Wahlzeit, Wahlräume und Stimmbezirke werden durch den Bürgermeister bestimmt. Er ist berechtigt, die Wahl mit einer ohnehin durchzuführenden allgemeinen Wahl zu verbinden.
§ 4
(1) Die Wahl des Jugendgemeinderates hat der Bürgermeister spätestens am 55. Tage vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Wahl hat zu erhalten:
1. den Tag der Wahl
2. den Beginn und den Schluss der Abstimmung
3. die Lage des Wahlraumes
4. die Zahl der zu wählenden Mitglieder
5. die Aufforderung, frühestens am Tage nach der Bekanntmachung und
spätestens am 35. Tage vor dem Wahltag Wahlvorschläge beim Bürgermeister einzureichen.
§ 5
(1) Ein Wahlvorschlag muss Name, Geburtsdatum und Anschrift des Bewerbers sowie dessen Einverständnis beinhalten.
(2) Wahlvorschläge bedürfen der Unterstützung von mindestens fünf Wahlberechtigten, die durch deren Unterschrift nachzuweisen ist.
(3) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind spätestens am 17. Tage vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen. Bei Mehrheitswahl werden die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. In der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass
1. nur mit amtlichen Stimmzetteln und Wahlumschläge abgestimmt werden darf
2. der Wähler an die vorgeschlagenen Bewerber nicht gebunden ist
3. bei Mehrheitswahl einem Bewerber bis zu drei Stimmen gegeben werden können
4. höchstens so viele Stimmen abgegeben werden dürfen, wie Mitglieder zu wählen sind.
§ 6
(1) Der Bürgermeister bildet für die Wahl einen Wahlvorstand, der die Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis feststellt. Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei Personen. Hilfskräfte können hinzugezogen werden.
(2) Werden mehrere Stimmbezirke gebildet, so wird für jeden Stimmbezirk durch den Bürgermeister ein Stimmbezirksausschuss gebildet.
Werden die Wahlen des Jugendgemeinderates am gleichen Tage wie andere von der Gemeinde vorzunehmenden Wahlen durchgeführt, so kann der Bürgermeister die für die anderen Wahlen beauftragten Wahlvorstände bzw. Stimmbezirksausschüsse mit der Durchführung der Wahl des Jugendgemeinderates beauftragen.
§ 7
(1) Alle am Wahltage Wahlberechtigten sind vom Bürgermeister in Wählerverzeichnisse für die einzelnen Stimmbezirke einzutragen.
(2) Die Wählerverzeichnisse sollen folgende Angaben enthalten
1. laufende Nummer
2. Familienname
3. Vornamen
4. Wohnort
5. Vermerk über die Stimmabgabe.
(3) Eine öffentliche Auslegung des Wählerverzeichnisses unterbleibt. Einsicht in das Wählerverzeichnis - mit Ausnahme der Wahlvorstände und Stimmbezirksausschüsse am Wahltage - ist nicht gestattet. Jeder Wahlberechtigte ist schriftlich davon zu benachrichtigen, unter welcher Nummer sein Name in das Wählerverzeichnis eingetragen ist (Wahlbenachrichtigungskarte). Die Mitteilung hat den Wahltag, einen Hinweis darauf, dass durch persönliche Stimmabgabe im Wahlraum gewählt werden kann, den Wahlraum, die Abstimmungszeit und die Aufforderung zu enthalten, die Benachrichtigungskarte zur persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum mitzubringen.
§ 8
Die Stimmzettel enthalten Namen sowie die Anschrift der Bewerber in alphabetischer Reihenfolge.
§ 9
Die Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
§ 10
(1) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Bewerber zu wählen sind. Einem Bewerber können bis zu drei Stimmen gegeben werden.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt auf amtlichen Stimmzetteln durch positive Kennzeichnung der Bewerber.
(3) Der Wahlberechtigte kann seine Stimme nur persönlich abgeben.
(4) Briefwahl wird zugelassen.
(5) Zur persönlichen Stimmabgabe hat der Wahlberechtigte seine Wahlbenachrichtigungskarte oder einen Pass/Personalausweis vorzulegen.
§ 11
(1) Ungültig sind Stimmzettel, die
1. sich in einem Wahlumschlag befinden, der als nicht amtlich erkennbar ist oder der beleidigende Bemerkungen für Bewerber, Dritte oder Behörden enthält.
2. als nicht amtlich erkennbar sind.
3. ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten sind.
4. mit beleidigenden Bemerkungen für Bewerber, Dritte oder Behörden versehen sind.
5. mehr Stimmen enthalten als Jugendgemeinderäte zu wählen sind.
(2) Ungültig sind Stimmen, die nicht lesbar sind, oder dem Bewerber nicht eindeutig zugeordnet werden können oder bei Überschreitung der zulässigen Stimmenzahl auf einen Bewerber abgegeben wurden.
§ 12
Das Wahlergebnis wird vom Wahlvorstand ermittelt, der vom Bürgermeister hierzu bestimmt wurde. Das Wahlergebnis ist öffentlich bekannt zu geben.
§ 13
Soweit in dieser Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sollen soweit als möglich die Bestimmung des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung angewandt werden.
§ 14
(1) Die Wahl kann innerhalb einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und jedem Bewerber angefochten werden, wenn dieser Wahlanfechtung mindestens fünf Wahlberechtigte beitreten.
(2) Über die Wahlanfechtung entscheidet der Gemeinderat.
(3) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Eppingen, den 27. Juli 2010